Statuten

Art. 1     Name und Sitz

Unter dem Namen PRO BREMGARTENWALD besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB mit Sitz in Bern.

Art. 2       Zweck

Zweck des Vereins ist der Schutz des Waldes im Allgemeinen und des Bremgartenwaldes in der Stadt Bern im Besonderen.

Art. 3     Aktivitäten

Der Vereinszweck kann verfolgt werden durch:

a.Informationsarbeit für Mitglieder und Dritte;

b.Einreichung von Initiativen und Petitionen auf Gemeinde-, Kantons- oder Bundesebene;

c.Erheben von Einsprachen, Beschwerden, Klagen und Referenden;

d.Stellungnahmen und Mitwirkungen zu Planungs-, Bau- und Rodungsvorhaben;

d.Unterstützung von Privaten bei der Erhebung von Rechtsmitteln nach Buchstabe c.

Art. 4    Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welche die Zielsetzung des Vereins unterstützen.

Art. 5    Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Wer Mitglied des Vereins werden will, hat ein schriftliches oder mündliches Gesuch an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet ohne Begründung endgültig über Aufnahme oder Ablehnung.

Art. 6    Organe

Organe des Vereins sind:

a.die Mitgliederversammlung;

b.der Vorstand.

Art. 7    Einberufung der Mitgliederversammlung

1 Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich mindestens einmal durch den Vorstand einberufen.

2 Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand oder von einem Fünftel der Vereinsmitglieder jederzeit einberufen werden.

3 Wird die ausserordentliche Mitgliederversammlung von Mitgliedern verlangt, so ist der Vorstand verpflichtet, die Versammlung innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen.

4 Die Einberufung erfolgt in allen Fällen brieflich oder per E-Mail unter Bekanntgabe der vorgesehenen Traktanden an die letzte dem Verein bekanntgegebene Adresse der Mitglieder.

Art. 8     Kompetenzen der Mitgliederversammlung

1 Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die folgenden Geschäfte:

a.Erlass und Änderung der Statuten;

b.Genehmigung von Jahresrechnung und Budget (inkl. Jahresbeitrag);

c.Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und der übrigen Mitglieder des Vorstands;

d.Beitritt des Vereins zu andern Organisationen;

e.Beschlüsse über Anträge, die ihr von Seiten des Vorstandes oder durch einzelne Mitglieder unterbreitet werden;

f.Auflösung des Vereins.

2 Die Mitgliederversammlung fällt ihre Entscheide mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Über Traktanden, die nicht bei der Einberufung der Mitgliederversammlung angekündigt waren, kann kein Beschluss gefasst werden.

Art. 9     Zusammensetzung des Vorstandes

1 Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und mindestens zwei, aber höchstens sieben weiteren von der Mitgliederversammlung gewählten Personen. Er konstituiert sich selbst.

2 Der Vorstand wird durch den Präsidenten oder die Präsidentin so oft einberufen, als es die Geschäftslast erfordert. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Präsident oder die Präsidentin hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Art. 10     Kompetenzen des Vorstandes

Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte des Vereines. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch Gesetz oder Statuten ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

Art. 11     Finanzielles

1 Der Verein finanziert sich durch die Jahresbeiträge seiner Mitglieder sowie durch Spenden und Erträge aus seiner Tätigkeit.

2 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 12     Auflösung und Liquidation

Im Falle der Auflösung des Vereins gilt der Vorstand als mit der Liquidation beauftragt. Ein allenfalls noch vorhandenes Vereinsvermögen ist einer andern Organisation mit möglichst ähnlicher Zielsetzung zuzuwenden.

Diese Statuten wurden durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17. Oktober 2011 geändert und ersetzen diejenigen vom 5. Mai 1986.

Die Änderungen treten sofort in Kraft.

Der Präsident: Christian Merz

Der Protokollführer: Jürg Weder